Das Öffentlichkeitsgesetz sichert allen Bürgern Anrecht auf Akteneinsicht

Das Öffentlichkeitsprinzip
In der dänischen öffentlichen Verwaltung gibt es das sogenannte Öffentlichkeitsprinzip (Princip om offentlighed i forvaltningen). Grundlage des Prinzips ist, dass die Öffentlichkeit, beispielsweise Bürger und Presse, in der Regel Zugang zu und Einsicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeit haben soll.

In der Praxis bedeutet dies, das Recht an Gerichtsverfahren teilzunehmen und hieraus zu zitieren sowie Zugriff auf Verwaltungsdokumente. Letzteres wird Akteneinsicht genannt.

Akteneinsicht
Nach dem Öffentlichkeitsgesetz haben im Ausgangspunkt alle Personen Recht auf Einsicht in  Dokumente, welche die öffentliche Verwaltung betreffen. Das Recht auf Akteneinsicht gilt der gesamten öffentlichen Verwaltung und deckt auch z. B. Karten, Filme und Zeichnungen.

Ausnahmen

Es gibt bestimmte Dokumente, welche nicht von der Akteneinsicht umfasst sind. Es wird somit keine Akteneinsicht in Folgendes gewährt:

  • Strafverfahren
  • Fälle bzgl. Anstellungen und Beförderungen
  • Personalangelegenheiten
  • Interne Arbeitspapiere wie z. B. interne Briefe
Darüber hinaus ist die Akteneinsicht durch die Schweigepflicht bzgl. persönlicher Informationen begrenzt. Ferner kann die Akteneinsicht begrenzt werden, wenn bewertet wird, dass man auf wesentliche öffentliche Interessen Rücksicht nehmen muss, beispielsweise:
  • Sicherheit und Verteidigung des Staates
  • Politisches und ökonomische Interessen des Staates
  • Aufklärung von Gesetzesbrüchen
  • Ausführung von Kontrollaufgaben
Akteneinsicht von Beteiligten

Über die allgemeine Akteneinsicht hinaus, haben Sie als Beteiligter in einem Fall besondere Rechte. Die Akteneinsicht von Beteiligten ist umfassender als die generelle Akteneinsicht, da es sich um Informationen zu Ihrer Person handelt, die Sie erfahren dürfen, zu welchen andere Personen aber keinen Zugang bekommen würden. Als Beteiligter können Sie jedoch andere Personen dazu bemündigen, Akteneinsicht in Ihrem Namen zu beantragen.

Beantragung von Akteneinsicht
Alle sind dazu berechtigt, Akteneinsicht zu beantragen. Es gibt weder Anforderungen an Alter, Staatsbürgerschaft oder Ähnliches. Sie müssen Ihren Antrag darüber hinaus weder begründen noch an dem Fall beteiligt sein. Als Beteiligter werden Sie jedoch oftmals mehr Informationen erhalten.

Um Akteneinsicht zu erhalten müssen Sie sich lediglich an die richtige Verwaltung wenden, woraufhin Sie so schnell wie möglich Recht auf Akteneinsicht erhalten. Sollte es länger als 10 Tage dauern, sind die Verwaltungen dazu verpflichtet Sie darüber zu informieren, aus welchem Grund Sie verspätet sind.

Beschwerdemöglichkeiten
Wenn Ihr Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden sollte, haben Sie Recht auf eine Begründung der Ablehnung so wie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Wollen Sie Beschwerde gegen die Ablehnung oder den Umfang der Akteneinsicht einlegen, müssen Sie die Klage bei der Verwaltung einreichen, welche der Verwaltung, welche Ihnen die Ablehnung erteilt hat, übergeordnet ist. Möchten Sie beispielsweise Beschwerde über eine Verwaltung einreichen, muss man diese bei dem übergeordneten Ministerium einreichen.

Mehr Informationen
Beim Justizministerium können Sie mehr Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip und dem Recht auf Akteneinsicht erhalten. Sie können sich auch an den Ombudsmann wenden, der viele Beschwerden in Bezug auf Ablehnung von Akteneinsicht behandelt hat.

Justizministerium (auf Dänisch)

Ombudsmann (auf Dänisch)

Die geltenden Regeln zur Öffentlichkeit der Verwaltung können Sie im Lov om offentlighed i forvaltningen (Gesetz zur Öffentlichkeit der Verwaltung) lesen.

 

Akteneinsicht
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